§ 1 |
Name und Sitz
des Vereines
Der Verein führt den Namen „UNION DES
CONSULARISCHEN CORPS IN ÖSTERREICH – UNION DU CORPS CONSULAIRE
EN AUTRICHE – UNION OF THE CONSULAR CORPS IN AUSTRIA“ (UCCA),
hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seinen Tätigkeitsbereich
auf Österreich.
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§ 2 |
Zweck des
Vereines
Der Verein ist eine
Interessengemeinschaft und Interessenvertretung der
Honorarkonsularischen Mitglieder, bestrebt, die fachbezogenen
und gesellschaftlichen Kontakte der in Österreich tätigen
Honorarkonsuln durch engere Verbindungen mit den maßgeblichen
österreichischen politischen und wirtschaftlichen Stellen sowie
mit dem diplomatischen Corps zu vertreten, zu pflegen und zu
fördern.
Es ist des weiteren Ziel des
Vereines, den Mitgliedern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben – so
insbesondere auch bei der Einführung in ihre Aufgabenstellung –
behilflich zu sein und sie durch ausreichende Informationen,
entsprechende Veranstaltungen und Kontakte über die
grundsätzlichen Aufgaben und Erfordernisse des Status eines
Honorarkonsuls am laufenden zu halten.
Die Beziehungen der Mitglieder zu
einander sollen im Interesse der erfolgreichen Wahrung
gemeinsamer Interessen gestaltet werden.
Diesen Zweck verfolgt der Verein durch
Tätigkeiten, die ausschließlich gemeinnützig, unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen durch hauptamtliche und
ehrenamtliche Mitarbeiter umgesetzt werden.
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§ 3 |
Mittel zur
Erreichung des Vereinszweckes
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1) |
Die Besprechung von relevanten Themen
wie insbesondere der konsularischen Angelegenheiten sollen im
Rahmen von fallweisen Zusammenkünften abgehalten werden, wobei
auch die persönlichen Beziehungen der Konsuln zueinander und zu
deren Mitarbeitern gepflegt werden sollen.
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2) |
Es kann zu Veranstaltungen geladen
werden, bei denen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens –
insbesondere auch des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten oder des Corps Diplomatique – eingeladen werden,
um den Mitgliedern Möglichkeiten zu entsprechender Kontaktpflege
und Austausch von Erfahrungen und Informationen zu geben.
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3) |
Sonstige Maßnahmen und
Veranstaltungen, die geeignet sind, dem Vereinszweck zu dienen.
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4) |
die Intervention
bei Gemeinden, Verbänden, Behörden und Ministerien, zur Wahrung
der Interessen und/oder zur Erfüllung honorarkonsularischer
Aufgaben, Rechte und Pflichten, einzelner oder mehrerer
Mitglieder, nach vorhergehender Beratung der Mitglieder, auf
deren nachfolgenden Wunsch.
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§ 4 |
Einnahmen des
Vereines
Der Verein
bezieht seine Einnahmen aus:
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1) |
Mitgliedsbeiträgen und Beitrittsgebühren der ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder,
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2) |
Erträgen aus
Veranstaltungen,
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3) |
Zuwendungen von
Mitgliedern, Förderern oder Vereinigungen.
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§ 5 |
Zusammensetzung des Vereines
Mitgliedschaft:
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1) |
ordentliche Mitglieder: das sind jene
Personen, die zur Ausübung einer konsularischen Tätigkeit
berechtigt sind (Exequatur). Sie bezahlen den durch die
Generalversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag und
haben aktives und passives Wahlrecht.
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2) |
außerordentliche Mitglieder: das sind
ehemalige ordentliche Mitglieder des Vereines, welche ihre
Konsulartätigkeit beendet haben oder Mitarbeiter an Konsulaten.
Sie bezahlen den durch die Generalversammlung für
außerordentliche Mitglieder festgesetzten erhöhten
Jahresmitgliedsbeitrag. Ehemalige Konsuln bezahlen denselben
Jahresmitgliedsbeitrag wie ordentliche Mitglieder.
Außerordentliche Mitglieder haben weder das aktive noch das
passive Wahlrecht.
|
3) |
Fördernde Mitglieder (Förderer): sie
leisten für bestimmte oder allgemeine Vereinsinteressen
einmalige oder laufende Beiträge. Sie zahlen keine
Mitgliedsbeiträge und haben weder aktives noch passives
Wahlrecht.
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4) |
Ehrenmitglieder: in- und
ausländischen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der
Wirtschaft, der Freien Berufe und von Vereinigungen, welche an
dem Geschehen des Vereines besonderen Anteil nehmen oder
wertvolle Dienste geleistet haben, kann die Ehrenmitgliedschaft
durch den Vorstand verliehen werden. Ehrenmitglieder zahlen
keinen Mitgliedsbeitrag und haben weder aktives noch passives
Wahlrecht. Der Vorstand kann weiters an verdiente
Persönlichkeiten Ehrenzeichen verleihen.
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§ 6 |
Rechte und
Pflichten der Mitglieder
|
1) |
Die Aufnahme der ordentlichen,
außerordentlichen Mitglieder sowie Förderer erfolgt durch
Vorstandsbeschluss. Die ordentlichen Mitglieder besitzen das
aktive und passive Wahlrecht. Nur sie haben Stimmrecht in der
Generalversammlung.
|
2) |
Alle Mitglieder sind zur Beachtung
aller sich aus den Statuten und aus den Beschlüssen der
Vereinsorgane ergebenden Verpflichtungen angehalten. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind
zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
|
3) |
Allen Mitgliedern, auch
Ehrenmitgliedern und Förderern, steht die Teilnahme an allen
Vereinseinrichtungen und Aktivitäten zu.
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4) |
Der Austritt kann nur zum 31.12.
jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat
vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich.
|
5) |
Der Vorstand kann ein Mitglied
ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
|
6) |
Der Ausschluss eines Mitglieds aus
dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
|
7) |
Die Mitgliedschaft zum Verein
erlischt durch Tod und Austritt; sowie durch Aufgabe und/oder
Schließung des Honorarkonsulates des Mitglieds; sie erlischt
automatisch, wenn ein Mitglied nach der zweiten Mahnung mit der
Zahlung des Vereinsbeitrages länger als 4 Wochen im Rückstand
ist, oder seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt bzw.
durch Ausschluss. Diese ehemaligen Mitglieder haben die ihnen
seinerzeit übermittelten Ausweise binnen 8 Tagen
zurückzustellen.
|
8) |
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom
Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
|
9) |
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder
kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
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10) |
Die Mitglieder sind in jeder
Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens
ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
|
11) |
Die Mitglieder sind vom Vorstand über
den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
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§ 7 |
Organe des
Vereines
Organe des Vereins sind die
Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das
Schiedsgericht.
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§ 8 |
Die
Generalversammlung
|
1) |
Die ordentliche Generalversammlung
des Vereines ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 sowie ist mindestens einmal im Jahr
einzuberufen.
Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf
a)
b)
c)
d)
e)
|
Beschluss des Vorstands oder der
ordentlichen Generalversammlung
schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
Verlangen der Rechnungsprüfer
(§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
Beschluss der/eines
Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
Beschluss eines gerichtlich
bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
|
|
2) |
Die Generalversammlung ist mindestens
drei Wochen vorher schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
(an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) einzuberufen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch
die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
|
3) |
Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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4) |
Die Generalversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
|
5) |
Anträge zur Generalversammlung sind
mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
|
6) |
Gültige Beschlüsse – ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
|
7) |
Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
|
8) |
Die Wahlen und die Beschlussfassungen
in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
dirimiert der Vorsitzende.
Im Falle eines Antrages auf Auflösung
des Vereines ist außer dem Erfordernis, daß die
Generalversammlung ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen
wurde, die Anwesenheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder und
eine Beschlussfassung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
notwendig.
|
9) |
Über die Beschlüsse der
Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Vorsitzenden und vom Generalsekretär des Vereines zu
unterzeichnen ist.
|
10) |
Der Generalversammlung obliegt:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h) |
Beschlussfassung über den
Voranschlag;
Entgegennahme und Genehmigung
des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Wahl und Enthebung der
Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von
Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
Beratung und Beschlussfassung
über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
|
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§9 |
Der Vorstand
|
1) |
Die Geschäfte
des Vereines werden durch den Vorstand geführt. Die
Vorstandsmitglieder und die sonstigen Funktionäre des Vereines
führen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Der Vorstand wird von
der Generalversammlung der ordentlichen Mitglieder aus deren
Reihen auf die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist
möglich. Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll 15 nicht
überschreiten.
|
2) |
Der gewählte Vorstand wählt aus
seiner Mitte einen Präsidenten, einen geschäftsführenden
Vizepräsidenten, zwei Vizepräsidenten, einen Schatzmeister,
einen Generalsekretär sowie die jeweiligen Stellvertreter. Bei
Ausfall einer dieser Funktionäre hat der Vorstand das Recht der
Selbstergänzung für die laufende Funktionsperiode, wozu die
nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so
ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
|
3) |
Dem Vereinsvorstand obliegt die
Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht
ausdrücklich anderen Organen des Vereines vorbehalten sind.
|
4) |
Der Vorstand faßt alle im Zuge der
Geschäftsführung notwendigen Beschlüsse; in seine Zuständigkeit
fällt auch die Aufnahme und Kündigung oder Entlassung von
eventuellen Angestellten des Vereines und die Festsetzung ihrer
Bezüge.
|
5) |
Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes
ist nach erfolgter Einladung aller seiner Mitglieder bei
Anwesenheit des Präsidenten oder von zwei Vizepräsidenten sowie
von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern gegeben.
|
6) |
Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
|
7) |
Den Vorsitz führt der Präsident, bei
Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
|
8) |
Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung und Rücktritt.
|
9) |
Die Generalversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands in Kraft.
|
10) |
Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines
Nachfolgers wirksam.
|
11) |
Die Einberufung von
Vorstandssitzungen erfolgt nach Bedarf durch den Präsidenten
oder einen Vizepräsidenten. Über die Verhandlungen und
Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der
Sitzung und dem Generalsekretär zu unterfertigen und den
Mitgliedern per E-Mail zu übersenden ist.
|
§ 10 |
Aufgaben des
Vorstands
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
|
1) |
Einrichtung eines den Anforderungen
des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
|
2) |
Erstellung des Jahresvoranschlags,
des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
|
3) |
Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung
|
4) |
Information der Vereinsmitglieder
über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
|
5) |
Verwaltung des Vereinsvermögens;
|
6) |
Aufnahme und Ausschluss von
ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie
Fördermitgliedern;
|
7) |
Aufnahme und Kündigung von
Angestellten des Vereins;
|
8) |
Ernennung und Abberufung von
Ehrenmitgliedern;
|
9) |
Verleihung von
Ehrenzeichen.
|
§ 11 |
Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
|
1) |
Der Präsident führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Der Generalsekretär unterstützt den
Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
|
2) |
Der Präsident vertritt den Verein
nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des
Generalsekretärs, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des Präsidenten und des Schatzmeisters.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
|
3) |
Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2
genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
|
4) |
Bei Gefahr im Verzug ist der
Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
|
5) |
Der Präsident führt den Vorsitz in
der Generalversammlung und im Vorstand.
|
6) |
Der
Generalsekretär führt die Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstands.
|
7) |
Der Schatzmeister ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
|
8) |
Im Fall der Verhinderung treten an
die Stelle des Präsidenten, des Generalsekretärs oder des
Schatzmeisters ihre Stellvertreter.
|
§ 12 |
Rechnungsprüfer
|
1) |
Zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
|
2) |
Den Rechnungsprüfern obliegt die
laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
|
3) |
Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des § 9 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
|
§ 13 |
Schiedsgericht
|
1) |
Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
|
2) |
Das Schiedsgericht setzt sich aus
drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
|
3) |
Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
|
§ 14 |
Freiwillige Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des
Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur bei Anwesenheit von
2/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch –
sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen
und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung
der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
karitativen Organisation zufallen, sofern von der
Generalversammlung nichts anderes bestimmt wird.
|