Statuten

Statuten

 

STATUTEN des VEREINES

UNION DES KONSULARISCHEN CORPS IN ÖSTERREICH –

UNION DU CORPS CONSULAIRE EN AUTRICHE –

UNION OF THE CONSULAR CORPS IN AUSTRIA (UCCA)

Stand 14.10.2020

 

§ 1

Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen „UNION DES CONSULARISCHEN CORPS IN ÖSTERREICH – UNION DU CORPS CONSULAIRE EN AUTRICHE – UNION OF THE CONSULAR CORPS IN AUSTRIA“ (UCCA), hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seinen Tätigkeitsbereich auf Österreich.

 

 

§ 2

Zweck des Vereines

 

Der Verein ist eine Interessengemeinschaft und Interessenvertretung der Honorarkonsularischen Mitglieder, bestrebt, die fachbezogenen und gesellschaftlichen Kontakte der in Österreich tätigen Honorarkonsuln durch engere Verbindungen mit den maßgeblichen österreichischen politischen und wirtschaftlichen Stellen sowie mit dem diplomatischen Corps zu vertreten, zu pflegen und zu fördern.

 

Es ist des weiteren Ziel des Vereines, den Mitgliedern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben – so insbesondere auch bei der Einführung in ihre Aufgabenstellung – behilflich zu sein und sie durch ausreichende Informationen, entsprechende Veranstaltungen und Kontakte über die grundsätzlichen Aufgaben und Erfordernisse des Status eines Honorarkonsuls am laufenden zu halten.

Die Beziehungen der Mitglieder zu einander sollen im Interesse der erfolgreichen Wahrung gemeinsamer Interessen gestaltet werden.

Diesen Zweck verfolgt der Verein durch Tätigkeiten, die ausschließlich gemeinnützig, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter umgesetzt werden.

 

 

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

1)

Die Besprechung von relevanten Themen wie insbesondere der konsularischen Angelegenheiten sollen im Rahmen von fallweisen Zusammenkünften abgehalten werden, wobei auch die persönlichen Beziehungen der Konsuln zueinander und zu deren Mitarbeitern gepflegt werden sollen.

 

2)

Es kann zu Veranstaltungen geladen werden, bei denen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens – insbesondere auch des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder des Corps Diplomatique – eingeladen werden, um den Mitgliedern Möglichkeiten zu entsprechender Kontaktpflege und Austausch von Erfahrungen und Informationen zu geben.

 

3)

Sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen, die geeignet sind, dem Vereinszweck zu dienen.

 

4)

die Intervention bei Gemeinden, Verbänden, Behörden und Ministerien, zur Wahrung der Interessen und/oder zur Erfüllung honorarkonsularischer Aufgaben, Rechte und Pflichten, einzelner oder mehrerer Mitglieder, nach vorhergehender Beratung der Mitglieder, auf deren nachfolgenden Wunsch.

 

 

§ 4

Einnahmen des Vereines

 

Der Verein bezieht seine Einnahmen aus:

 

1)

Mitgliedsbeiträgen und Beitrittsgebühren der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder,

 

2)

Erträgen aus Veranstaltungen,

 

3)

Zuwendungen von Mitgliedern, Förderern oder Vereinigungen.

 

 

§ 5

Zusammensetzung des Vereines

 

Mitgliedschaft:

 

1)

ordentliche Mitglieder: das sind jene Personen, die zur Ausübung einer konsularischen Tätigkeit berechtigt sind (Exequatur). Sie bezahlen den durch die Generalversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag und haben aktives und passives Wahlrecht.

 

2)

außerordentliche Mitglieder: das sind ehemalige ordentliche Mitglieder des Vereines, welche ihre Konsulartätigkeit beendet haben oder Mitarbeiter an Konsulaten. Sie bezahlen den durch die Generalversammlung für außerordentliche Mitglieder festgesetzten erhöhten Jahresmitgliedsbeitrag. Ehemalige Konsuln bezahlen denselben Jahresmitgliedsbeitrag wie ordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

 

3)

Fördernde Mitglieder (Förderer): sie leisten für bestimmte oder allgemeine Vereinsinteressen einmalige oder laufende Beiträge. Sie zahlen keine Mitgliedsbeiträge und haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

 

4)

Ehrenmitglieder: in- und ausländischen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft, der Freien Berufe und von Vereinigungen, welche an dem Geschehen des Vereines besonderen Anteil nehmen oder wertvolle Dienste geleistet haben, kann die Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand verliehen werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Der Vorstand kann weiters an verdiente Persönlichkeiten Ehrenzeichen verleihen.

 

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1)

Die Aufnahme der ordentlichen, außerordentlichen Mitglieder sowie Förderer erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Die ordentlichen Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Nur sie haben Stimmrecht in der Generalversammlung.

 

2)

Alle Mitglieder sind zur Beachtung aller sich aus den Statuten und aus den Beschlüssen der Vereinsorgane ergebenden Verpflichtungen angehalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

3)

Allen Mitgliedern, auch Ehrenmitgliedern und Förderern, steht die Teilnahme an allen Vereinseinrichtungen und Aktivitäten zu.

 

4)

Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

5)

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

6)

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

7)

Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt durch Tod und Austritt; sowie durch Aufgabe und/oder Schließung des Honorarkonsulates des Mitglieds; sie erlischt automatisch, wenn ein Mitglied nach der zweiten Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages länger als 4 Wochen im Rückstand ist, oder seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt bzw. durch Ausschluss. Diese ehemaligen Mitglieder haben die ihnen seinerzeit übermittelten Ausweise binnen 8 Tagen zurückzustellen.

 

8)

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

9)

Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

10)

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

11)

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

 

§ 7

Organe des Vereines

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

 

§ 8

Die Generalversammlung

 

1)

Die ordentliche Generalversammlung des Vereines ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

 

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
 

a)

b)

c)

d)

e)

Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung

schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),

Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.

 

2)

Die Generalversammlung ist mindestens drei Wochen vorher schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuberufen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

3)

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

4)

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

5)

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

6)

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

7)

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

8)

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit dirimiert der Vorsitzende.

 

Im Falle eines Antrages auf Auflösung des Vereines ist außer dem Erfordernis, daß die Generalversammlung ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde, die Anwesenheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder und eine Beschlussfassung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.

 

9)

Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär des Vereines zu unterzeichnen ist.

 

10)

Der Generalversammlung obliegt:

 

a)

b)


c)

d)

e)

f)


g)

h)

Beschlussfassung über den Voranschlag;

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

Entlastung des Vorstands;

Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

§9

Der Vorstand

 

1)

Die Geschäfte des Vereines werden durch den Vorstand geführt. Die Vorstandsmitglieder und die sonstigen Funktionäre des Vereines führen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Der Vorstand wird von der Generalversammlung der ordentlichen Mitglieder aus deren Reihen auf die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll 15 nicht überschreiten.

 

2)

Der gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen geschäftsführenden Vizepräsidenten, zwei Vizepräsidenten, einen Schatzmeister, einen Generalsekretär sowie die jeweiligen Stellvertreter. Bei Ausfall einer dieser Funktionäre hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung für die laufende Funktionsperiode, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

3)

Dem Vereinsvorstand obliegt die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich anderen Organen des Vereines vorbehalten sind.

 

4)

Der Vorstand faßt alle im Zuge der Geschäftsführung notwendigen Beschlüsse; in seine Zuständigkeit fällt auch die Aufnahme und Kündigung oder Entlassung von eventuellen Angestellten des Vereines und die Festsetzung ihrer Bezüge.

 

5)

Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist nach erfolgter Einladung aller seiner Mitglieder bei Anwesenheit des Präsidenten oder von zwei Vizepräsidenten sowie von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern gegeben.

 

6)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

7)

Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

8)

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

 

9)

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands in Kraft.

 

10)

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

11)

Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt nach Bedarf durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Sitzung und dem Generalsekretär zu unterfertigen und den Mitgliedern per E-Mail zu übersenden ist.

 

 

§ 10

Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

1)

Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

 

2)

Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

3)

Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

 

4)

Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

 

5)

Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

6)

Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Fördermitgliedern;

 

7)

Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

 

8)

Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern;

 

9)

Verleihung von Ehrenzeichen.

 

 

§ 11

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1)

Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

2)

Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Schatzmeisters. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

3)

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

4)

Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

5)

Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

6)

Der Generalsekretär führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

7)

Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

8)

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters ihre Stellvertreter.

 

 

§ 12

Rechnungsprüfer

 

1)

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

2)

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

3)

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 9 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

§ 13

Schiedsgericht

 

1)

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

2)

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

3)

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 14

Freiwillige Auflösung des Vereines

 

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur bei Anwesenheit von 2/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer karitativen Organisation zufallen, sofern von der Generalversammlung nichts anderes bestimmt wird.

 

 

Union des Consularischen Corps in Österreich

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